Kann eine Farbe allein eine Marke sein? Ja, grundsätzlich schon. Aber dafür gelten hohe Anforderungen.
Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs: Eine Baumarktkette konnte sich nicht dauerhaft den markenrechtlichen Schutz für die Farbe Orange sichern. Der BGH entschied mit Urteil vom 17. September 2026 – I ZB 58/25, dass der Farbe für die beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
Für Unternehmen ist die Entscheidung besonders interessant. Denn sie macht deutlich: Wer eine Farbe als Marke schützen möchte, muss mehr erreichen, als diese Farbe über Jahre hinweg im eigenen Erscheinungsbild zu verwenden.
Eine Farbe als Marke – geht das überhaupt?
Zunächst die gute Nachricht für Unternehmen, die mit einer bestimmten Farbe arbeiten:
Ja, abstrakte Farbmarken sind grundsätzlich möglich.
Eine Marke muss nicht zwingend aus einem Namen, einem Logo oder einem Wort bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Farben markenrechtlich geschützt werden.
Das Problem liegt allerdings in der Unterscheidungskraft.
Eine Marke soll dem Verbraucher ermöglichen, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Bei einem Namen wie „Adidas“ oder einem charakteristischen Logo liegt diese Funktion meist auf der Hand.
Bei einer Farbe ist das anders.
Ein Verbraucher sieht beispielsweise die Farbe Orange und denkt nicht automatisch:
„Das muss von diesem bestimmten Unternehmen stammen.“
Genau hier setzte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs an.
Die Farbe Orange sollte eine Baumarktkette schützen
Im konkreten Fall ging es um eine abstrakte Farbmarke im Farbton Orange.
Die Marke war bereits im Jahr 2010 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angemeldet worden.
Die Eintragung erfolgte als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Marke.
Das bedeutet vereinfacht gesagt: Die Farbe hatte nach Auffassung der damaligen Markeninhaberin zwar nicht von Anfang an die notwendige Unterscheidungskraft. Sie sollte diese aber durch ihre tatsächliche Benutzung im Markt erworben haben.
Das ist nach § 8 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich möglich.
Doch genau daran scheiterte die Marke letztlich.
Was bedeutet „Verkehrsdurchsetzung“?
Der Begriff ist für die Markenanmeldung besonders wichtig.
Eine Marke kann grundsätzlich an ihrer fehlenden Unterscheidungskraft scheitern. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt solche Zeichen von der Eintragung aus.
§ 8 Abs. 3 MarkenG macht davon jedoch eine wichtige Ausnahme.
Hat sich ein Zeichen infolge seiner Benutzung für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt, kann das ursprüngliche Eintragungshindernis überwunden werden.
Das kann beispielsweise bei einem Zeichen relevant werden, das zunächst eher beschreibend oder allgemein wirkt, durch intensive und langjährige Nutzung aber vom Publikum eindeutig einem bestimmten Unternehmen zugeordnet wird.
Bei einer Farbe ist dieser Nachweis besonders wichtig.
Denn die Farbe muss nicht nur bekannt sein.
Sie muss beim angesprochenen Publikum eine Herkunftsfunktion erfüllen.
45,6 Prozent reichten nicht aus
Im ursprünglichen Eintragungsverfahren hatte die Markeninhaberin ein demoskopisches Gutachten vorgelegt.
Dieses Gutachten aus dem Jahr 2012 kam zu einem Zuordnungsgrad von 45,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung.
Das war dem Bundesgerichtshof nicht genug.
Warum?
Bei Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel gehört nach der Entscheidung grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zum angesprochenen Verkehr.
Schließlich handelt es sich um Produkte des Massenkonsums. Praktisch jeder Verbraucher kann irgendwann Bedarf an Bau- oder Heimwerkerartikeln haben.
Damit kommt es nicht nur auf eine bestimmte Gruppe von besonders aktiven Heimwerkern an.
Die entscheidende Frage lautet vielmehr:
Ordnet ein ausreichender Teil der Gesamtbevölkerung die Farbe einem bestimmten Unternehmen zu?
Die festgestellten 45,6 Prozent reichten dafür nicht aus.
Auch 49,6 Prozent überzeugten den BGH nicht
Interessant wird die Sache dadurch, dass die Markeninhaberin auch für einen späteren Zeitpunkt einen höheren Zuordnungsgrad nachweisen wollte.
Ein im Jahr 2020 erstelltes demoskopisches Gutachten kam auf 49,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung.
Das klingt zunächst nach einem deutlichen Wert.
Doch auch das genügte nicht.
Denn die Antragstellerinnen legten ihrerseits ein Gutachten aus dem Jahr 2021 vor, das lediglich einen Zuordnungsgrad von 30 Prozent ergab.
Damit standen sich zwei erheblich unterschiedliche Untersuchungsergebnisse gegenüber.
Das Bundespatentgericht sah deshalb keine ausreichende Sicherheit für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Einschätzung.
Eine Farbe wird nicht allein durch Bekanntheit zur Marke
Die Entscheidung verdeutlicht einen wichtigen Unterschied:
Bekanntheit und markenrechtliche Unterscheidungskraft sind nicht dasselbe.
Ein Unternehmen kann seine Farbe über Jahrzehnte konsequent einsetzen.
Es kann sie auf Gebäuden, Werbemitteln, Fahrzeugen, Arbeitskleidung, Prospekten und im Internet verwenden.
Das bedeutet trotzdem nicht automatisch, dass die Farbe markenrechtlich exklusiv geschützt ist.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Verkehr die konkrete Farbe als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen versteht.
Genau diese Hürde ist bei abstrakten Farbmarken besonders hoch.
Warum sind Farbmarken so schwierig?
Farben werden im Geschäftsleben häufig aus ganz unterschiedlichen Gründen eingesetzt.
Sie können Aufmerksamkeit erzeugen.
Sie können ein bestimmtes Ambiente schaffen.
Sie können Produkte voneinander unterscheiden.
Sie können Bestandteil eines Corporate Designs sein.
Und sie können schlicht ästhetische oder praktische Funktionen erfüllen.
Deshalb besteht grundsätzlich ein Interesse daran, dass einzelne Unternehmen nicht ohne Weiteres eine alltägliche Farbe für sich monopolisieren können.
Wenn ein Baumarkt beispielsweise Orange verwendet, bedeutet das zunächst einmal nur:
Orange ist orange.
Damit daraus eine Marke wird, muss beim Publikum zusätzlich eine gedankliche Verbindung zu einem bestimmten Unternehmen entstehen.
Was Markenanmelder aus dem Urteil lernen können
Für Unternehmen, die über eine Farbmarke nachdenken, steckt in dem Urteil deshalb eine wichtige praktische Warnung.
Wer eine Farbe schützen lassen möchte, sollte bereits vor der Anmeldung strategisch überlegen, wie die Farbe als Herkunftshinweis aufgebaut werden kann.
Dazu gehört insbesondere eine möglichst konsequente Verwendung.
Je einheitlicher die Farbe eingesetzt wird, desto eher kann sie sich im Laufe der Zeit beim Publikum als Kennzeichen etablieren.
Aber auch das allein garantiert keinen Markenschutz.
Eine wichtige Rolle können deshalb unter anderem spielen:
- die Dauer der Benutzung,
- der Umfang der Benutzung,
- die geografische Reichweite,
- die Intensität der Werbung,
- die Marktpräsenz,
- die konkrete Gestaltung des Farbtons,
- die Art der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und
- insbesondere die Ergebnisse belastbarer demoskopischer Untersuchungen.
Der konkrete Farbton ist entscheidend
Wer eine Farbe als Marke anmelden möchte, sollte außerdem nicht einfach von „Rot“, „Blau“ oder „Orange“ sprechen.
Eine abstrakte Farbmarke muss grundsätzlich so bestimmt sein, dass klar ist, welche Farbe überhaupt geschützt werden soll.
Für die Markenstrategie bedeutet das:
Nicht nur die Farbe selbst ist wichtig.
Auch ihre genaue Definition und die konsequente Verwendung im Markt können entscheidend sein.
Gerade bei Corporate Designs sollte deshalb darauf geachtet werden, dass nicht ständig unterschiedliche Farbtöne verwendet werden.
Wer heute ein helleres Orange und morgen ein deutlich dunkleres Orange verwendet, erschwert unter Umständen den Nachweis, dass gerade ein bestimmter Farbton als Herkunftshinweis etabliert wurde.
Die Geschichte einer Marke zählt – aber sie ersetzt den Nachweis nicht
Die Markeninhaberin konnte im Verfahren auf eine langjährige Nutzung der Farbe verweisen.
Doch auch Dauer und Umfang der Benutzung konnten die bestehenden Zweifel nicht ausräumen.
Das ist ein wichtiger Punkt:
Eine lange Nutzung ist ein starkes Indiz, aber kein automatischer Beweis für Verkehrsdurchsetzung.
Das Markenrecht verlangt mehr als die bloße Behauptung:
„Wir verwenden diese Farbe schon sehr lange.“
Es muss nachvollziehbar sein, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Farbe tatsächlich mit einem bestimmten Unternehmen verbinden.
Ein Warnsignal für das Branding
Das Urteil ist deshalb keineswegs nur für Baumärkte interessant.
Auch andere Branchen arbeiten intensiv mit Farben.
Man denke etwa an:
- Banken,
- Versicherungen,
- Telekommunikationsunternehmen,
- Lebensmittelhändler,
- Tankstellen,
- Modeunternehmen,
- Logistikunternehmen oder
- große Einzelhandelsketten.
Überall dort können Farben einen erheblichen Wiedererkennungswert besitzen.
Doch zwischen einem starken Corporate Design und einer rechtlich geschützten Farbmarke liegt ein wichtiger Unterschied.
Ein Unternehmen kann eine Farbe erfolgreich als Teil seiner Markenidentität verwenden, ohne dadurch automatisch ein ausschließliches Markenrecht an dieser Farbe zu erwerben.
Was passiert mit einer bereits eingetragenen Marke?
Der Fall zeigt außerdem, dass eine einmal eingetragene Marke nicht für alle Zeiten unangreifbar ist.
Die Antragstellerinnen hatten die Löschung der Marke beantragt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt gab den Löschungsanträgen zunächst statt.
Das Bundespatentgericht bestätigte diese Entscheidung.
Und nun blieb auch die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ohne Erfolg.
Der BGH stellte klar, dass das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nicht durch eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung überwunden worden war.
Für Markeninhaber bedeutet das:
Auch eine bereits registrierte Marke sollte regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob ihre rechtliche Grundlage weiterhin belastbar ist.
Fazit: Farbe allein reicht nicht
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt eindrucksvoll, wie hoch die Anforderungen an eine abstrakte Farbmarke sein können.
Eine Farbe kann grundsätzlich eine Marke sein.
Aber der Weg dorthin ist anspruchsvoll.
Gerade bei Dienstleistungen, die sich an die breite Bevölkerung richten, kann ein hoher Zuordnungsgrad erforderlich sein. Unterschiedliche demoskopische Gutachten können dabei erhebliche Bedeutung gewinnen.
Für Unternehmen bedeutet das:
Wer eine Farbe langfristig als exklusives Kennzeichen schützen möchte, sollte nicht erst bei der Markenanmeldung über die Markenstrategie nachdenken.
Die entscheidende Arbeit beginnt häufig viel früher – beim konsequenten Aufbau der Farbe als Bestandteil der eigenen Unternehmensidentität.
Und manchmal zeigt sich erst Jahre später, ob aus einem schönen Corporate Design tatsächlich eine rechtlich durchsetzbare Marke geworden ist.
Die Entscheidung im Überblick
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2026 – I ZB 58/25
Der BGH bestätigte, dass die abstrakte Farbmarke für die betreffenden Einzelhandelsdienstleistungen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt.
Eine Verkehrsdurchsetzung konnte weder für den Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2010 noch für den maßgeblichen späteren Zeitpunkt im Januar 2025 mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Vorinstanz: Bundespatentgericht, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 29 W (pat) 24/18.
Zentrale Vorschriften: §§ 8 und 50 MarkenG.

